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Steuerliche Behandlung von Werbeartikeln Steuerliche Behandlung von Werbeartikeln

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Unaufhaltsam gewinnt die Relevanz von Werbeartikeln an Bedeutung. Zu Recht schwört die Wirtschaft auf die exzellente Werbewirksamkeit. Der Fiskus setzt Werbeartikel – zu Unrecht? – Geschenkengleich, weil der Empfänger nichts dafür zahlen muss. Deshalb werden die Werbeartikel im nachfolgenden Beitrag auch als Werbegeschenke bezeichnet. „Geschenke“ kann das  schenkende Unternehmen nur eingeschränkt als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen. Außerdem kann es passieren, dass Vater Staat vom Empfänger für die erhaltene „Bereicherung“ extra Steuern verlangt – die entweder er oder das schenkende Unternehmen bezahlen müssen. Ungewollt (S)teuer kann die Werbung so werden. „Meckern“ allein über den Sinn oder Unsinn der steuerlichen Regelungen hilft nichts, deshalb zeigt dieser Beitrag,
was man aktiv dagegen tun kann, auch noch dem Fiskus etwas zu schenken.

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