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Kennzeichnungspflicht von Produkten PDF Drucken E-Mail
Mittwoch, 5. November 2008

Kennzeichnungspflicht von Produkten


Derzeitig herrscht bei verschiedenen Kunden und Stellen immer noch Unklarheit wie Produkte und Güter zu kennzeichnen sind.

Grundlage für die Pflicht der ordnungsgemäßen Kennzeichnung ist das GPSG.

Weitere Normen, Richtlinien und Verordnungen haben diese Kennzeichnungspflicht in den jeweiligen Texten übernommen.

Das GPSG (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz)

  • regelt das Inverkehrbringen und Ausstellen von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten
  • sowie die Kennzeichnung der Produkte

§ 5 Kennzeichnungspflicht Absatz 1 b:

Hier ein kurzer Auszug aus dem Gesetzestext

Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer eines Verbrauchsprodukts haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit
Den Namen des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, den Namen des Bevollmächtigten oder des Einführers und deren Adresse auf dem Verbrauchsprodukt oder auf dessen Verpackung anzubringen sowie das Verbrauchsprodukt so zu kennzeichnen, dass es eindeutig identifiziert werden kann, es sei denn, das Weglassen dieser Angaben ist vertretbar, insbesondere weil dem Verwender diese Angaben bereits bekannt sind oder das Anbringen dieser Angaben mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre,

Diese Kennzeichnungspflicht finden wir auch in anderen Normen, Vorschriften und Verordnungen.
Für Spielwaren in der EN 71 Teil 1, Absatz 7
Für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, Verordnung (EG) Nr. 1935 / 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom Okt. 2004

Das GPSG regelt auch die Kennzeichnung der Produkte mit dem CE – Zeichen.

§ 6 CE - Kennzeichnung

ce-zeichen_norm.pngProdukte dürfen (und müssen) nur dann mit einem CE – Kennzeichen versehen werden, wenn sie den spezifischen EU – Richtlinien unterliegen, die eine solche CE – Kennzeichnung vorschreiben.

Das heißt also, dass Produkte, die nur der EU – Richtlinie „Allgemeine Produktsicherheit“ (2001/95/EG) unterliegen, zwar sicher sein müssen, aber nicht mit einer CE – Kennzeichnung versehen werden dürfen. Hersteller und Händler sind dafür verantwortlich, dass nur solche Produkte ein CE – Kennzeichen tragen, für die die CE – Kennzeichnung vorgeschrieben ist.

z. B.:

Sicherheit von Spielzeug:

EU Richtlinie 887378/EWG diese wurde umgesetzt in deutsches Recht mit GPSG


Elektromagnetische Verträglichkeit:


EU Richtlinie 89/336/EWG umgesetzt in deutsches Recht mit EMV – Gesetz
 
 
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