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Made in Germany als Qualitätsmerkmal PDF Drucken E-Mail
Freitag, 4. Januar 2008

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Die von elasto form, in der Eigenproduktion eingesetzten Materialien, Farben und Materbatche werden ausschließlich aus den Europäischen Wirtschaftsraum bezogen. Die Grundwerkstoffe (Kunststoffe) entsprechen den in der Europäischen Gemeinschaft vorliegenden Normen, Richtlinien und gesetzlichen Vorgaben. Die Bestätigungen unserer Vorlieferanten werden in einem angemessenen Zeitraum erneuert.

Kennzeichnungspflicht nach GPSG sowie anderen Normen, Richtlinien und Verordnungen:

Derzeitig herrscht bei vielen immer noch Unklarheit wie Produkte und Güter zu kennzeichnen sind.
Grundlage für die Pflicht der ordnungsgemäßen Kennzeichnung ist in erster Linie das GPSG.
Weitere Normen, Richtlinien und Verordnungen haben diese Kennzeichungspflicht in den jeweiligen Texten übernommen.

Hier einige Beispiele bzw. Auszüge aus den Gesetzestexten.

Das GPSG (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz)
- gültig seit 01. 05. 2004
- ersetzt GSP und PSG
- regelt das Inverkehrbringen und Ausstellen von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten
- sowie die Kennzeichnung der Produkte

Dies ist im § 5 Absatz 1 b beschrieben:

Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer eines Verbrauchsprodukts haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit ... den Namen des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, den Namen des Bevollmächtigten oder des Einführers und deren Adresse auf dem Verbrauchsprodukt oder auf dessen Verpackung anzubringen sowie das Verbrauchsprodukt so zu kennzeichnen, dass es eindeutig identifiziert werden kann, es sei denn, das Weglassen dieser Angaben ist vertretbar, insbesondere weil dem Verwender diese Angaben bereits bekannt sind oder das Anbringen dieser Angaben mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre ...


Diese Kennzeichnungspflicht finden wir auch in anderen Normen, Vorschriften und Verordnungen.

Für Spielwaren in der EN 71 Teil 1, Absatz 7

Für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, Verordnung (EG) Nr. 1935 / 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom Okt. 2004

 
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